Freitag, 12. November 2010

BGH: Bei Umzug besteht kein Sonderkündigungsrecht beim DSL-Anschluss

Eine doch überraschende Entscheidung hat der Bundesgerichtshof bei dem Umzug eines DSL-Kunden gegenüber seines Providers getroffen. Dabei ging es um die strittige Frage, ob bei einem Umzug der Kunde ein Sonderkündigungsrecht hat.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.

In den meisten Fällen bieten die Provider auch an dem neuen Ort des Umzuges einen DSL-Anschluss an, so dass der alte Vertrag übernommen werden kann. Aber hier gab es keine Möglichkeit der Weiterführung eines Vertrages. Zumal war der strittige Vertrag auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Aufgrund des neuen Urteils könnte dabei nun natürlich die Kooperation des DSL-Anbieters leiden.

Die Klage ist schon in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt. Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen.

Das Gericht entschied, das er Kunde, welcher einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich das Risiko trägt. Entsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche "Gegenleistung" des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre.

Urteil vom 11. November 2010 III ZR 57/10

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