Die unliebsamen Abo-Fallen, bei denen Nutzer auf einmal ein jährliches Abo bezahlen müssen, geht es nun wohl endgültig an den Kragen. Zumal es ja nie zu einem rechtskräftigen Geschäft aufgrund eines Mausklicks im Internet gekommen ist. Beide Seite müssten dabei bewußt ein Vertragsverhältnis eingegangen sein, um einen rechtskräftigen Vertrag entstehen zu lassen.
Wie die Anwaltskanzlei Breuning & Winkler meldet, ist es beim OLG Frankfurt zu einer Verhandlung im Rahmen der unerwünschten Abos gekommen. Eine strafrechtliche Verfolgbarkeit dieser Internetfallen wurde bis jetzt aber immer abgelehnt. Damit scheint es nun aber vorbei zu sein. In einem Beschluss des OLG Frankfurt (Az. 1 Ws 29/09) wies das Gerichts an, in einer Sache das Strafverfahren gegen die Betreiber zweier Webseiten zu eröffnen. Dies hatte das Landgericht zuvor abgelehnt und die Staatsanwaltschaft hatte sich gegen diesen Beschluss gewehrt.
Bei den Internet-Seiten sind oftmals triviale Informationen erhältlich. Dann gibt es noch ein Gewinnspiel in dessen Rahmen dann eine Vielzahl von persönlichen Daten abgefragt wird. Ganz weit hinten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht dann oft, dass durch die Bestätigung der AGB auch eine Kostenfolge ausgelöst wird. Weigert sich der Verbraucher dann zu zahlen, wird er mit unzähligen Inkassoschreiben und Anwaltsschreiben sowie der Drohung mit einem Schufa-Eintrag unter Druck gesetzt, die Forderung, die sich zumeist zwischen 65 und 99 Euro bewegt, zu bezahlen.
Bisher hatten die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte eine Strafbarkeit immer dann abgelehnt, wenn tatsächlich irgendwo im Kleingedruckten ein Hinweis auf die Kostenpflicht stand. Nun hat hier eine Änderung der gerichtlichen Auffassung stattgefunden.
Freitag, 14. Januar 2011
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