Seit dem August 2009 stellen Werbeanrufe ohne Einwilligung des Angerufenen und Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung kann die Bundesnetzagentur Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängen. Im Fall der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen kann ein
Bußgeld von bis zu 10.000 Euro auferlegt werden. Die Bundesnetzagentur hat nun erneut zahlreiche Maßnahmen zur Bekämpfung telefonischer Gewinnversprechen ergriffen. Sie begleitet damit eine Durchsuchungsaktion der Staatsanwaltschaft Mannheim und der Kriminalpolizei Offenburg. Im Zuge dieser Maßnahme wurde eine Reihe von |
Im Einzelnen hat die Bundesnetzagentur die Abschaltung von 26 (0)900er-Rufnummern angeordnet. Zusätzlich hat sie für 18 zugeteilte, noch nicht geschaltete Rufnummern präventive Schaltungsverbote verhängt. Dadurch wird verhindert, dass diese Rufnummern künftig technisch überhaupt erreichbar sind und missbraucht werden können. Gleichzeitig hat die Bundesnetzagentur für Verbindungen zu neun der von der Abschaltung betroffenen Rufnummern jeweils ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot ausgesprochen. Dabei handelt sich um folgende Rufnummern:
- (0)900 3 102 104; (0)900 3 102 109; (0)900 3 196 704;
- (0)900 3 196 706; (0)900 3 210 205; (0)900 3 240 205;
- (0)900 5 106 679; (0)900 5 779 932; (0)900 5 779 931.
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